Hallo, sorry, wenn ich da nochmal reingrätsche, aber ich denke so einfach ist das nicht und dieses neue (eigentlich alte) Problem beschäftigt mich derzeit sehr. > Grundsätzlich ist es so, dass es sich bei Udemy nicht um eine akkreditierte oder staatlich anerkannte Institution handelt Das ist nach meinem juristischen Laien-Verständnis nicht relevant, sondern es geht scheinbar um die Frage, ob Udemy bzw. die Dozenten zertifiziert sein müssten oder nicht. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, insbesondere § 12 Zulassung von Fernlehrgängen. Hier heißt es "Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. [...]", d.h. in dem Moment in dem ich einen Kurs anbiete, agiere ich gesetzeswidrig, wenn ich dafür keine Zulassung habe. Das Gesetz is uralt und leider nicht auf die heutigen Gegebenheiten mit Online-Teaching usw. angepasst, wird aber dennoch angewandt, wie das Urteil zeigt, das das ganze Drama gerade ins Rollen gebracht hat. Ein großes Problem ist die, m.E. etwas merkwürdige, Definition der Fernlehrgänge, die auf nahezu jedes kostenpflichtige E-Learning-Angebot zutrifft. Kriterien sind scheinbar grob zusammengefasst: es muss kostenpflichtig sein es muss mehr als 50% asynchron sein, d.h. kein Live-Coaching, sondern z.B. Videoaufzeichnungen. es muss eine Betreuung geben. Ein Knackpunkt hier: z.B. bereits ein Diskussionsforum wird schon als Betreuung interpretiert. Wie ihr seht, trifft all das z.B. auch auf einen Udemy-Kurs zu. Der Fall, über den das Gericht entschied, ist scheinbar ein hochpreisiges Coaching gewesen, was mit den Udemy-Preisen nicht zu vergleichen ist. Dennoch wirft es Fragen auf, wieweit Udemy bzw. wir als Dozenten via Udemy uns im illegalen Bereich bewegen, da das Gesetz scheinbar dennoch zutrifft. Die Risiken umfassen die Rückforderung der Kursgebühren, bis zu drei Jahre in die Vergangenheit, sowie die Möglichkeiten von Abmahnung der Dozenten etc. Hier heißt es z.B.: "Personen, welche Fernlehrgänge ohne Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde anbieten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 21 FernUSG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden können. Zudem sind bereits geschlossene Verträge über Fernunterricht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Vereinbarte Vergütungen können nicht eingefordert werden und müssen gegebenenfalls zurückgewährt werden." Insgesamt scheint es im Aufeinandertreffen von alten Gesetzen und moderner Lebenswirklichkeit gar nicht so einfach zu beurteilen, aber es bleibt ein mulmiges Gefühl. Ich kann nur hoffen, dass ich entweder mit meiner Interpretation, die mittlerweile auf zahlreichen Artikeln beruht, falsch liege, oder dass demnächst eine Rechtssprechung kommt, die das Ganze klar stellt. Gewisse andere eLearning-Plattformen sind mittlerweile schon dazu übergegangen, Kurse überhaupt nur noch nach Vorlage einer Zulassung freizugeben... LG René
... View more